Andere Impfungen als die Tollwutimpfung haben einen Leistungsrichter nicht zu interessieren!!!
Noch einmal:
"Der Nachweis von behördlich angeordneten Schutzimpfungen (Impfzeugnis) sind dem zuständigen LR bzw. PL vor Prüfungsbeginn auf Verlangen vorzulegen." Das ist der Wortlaut in der gültigen PO !!! Nur die (nur die, nur die, nur die !!!) behördlich angeordneten Schutzimpfungen haben den LR zu interessieren! Und die zuständigen VetÄmter schreiben nur eine einzige Impfung für die Teilnahme an Hundesportveranstaltungen oder Hundeschauen etc. vor: Die Tollwutimpfung !!! Keine Parvo-, keine Lepto-, keine Staupe-, keine Zwingerhustenimpfung...
Und nein: Jährliche Tollwutimpfungen sind für Reisen ins Ausland in den meisten Fällen keine Pflicht! Selbst nach Frankreich, wo die Tierärzte im Inland derzeit nur einjährige Intervalle eintragen dürfen, gilt der dreijährige Eintrag im EU-Pass wenn der Hund in einem EU-Land geimpft wurde in dem für den verwendeten Impfstoff ein dreijähriges Intervall zugelassen ist. Weswegen viele französische Hundehalter, die im Grenzbereich wohnen, zum Impfen ihrer Hunde zu einem Tierarzt im Nachbarland fahren. Das haben viele deutsche Hundehalter kurz nach Änderung der deutschen Tollwutverordnung ja auch gemacht, als es in Deutschlanbd noch keine zugelassenen Tollwutimpfstoffe mit dem verlängerten Nachimpfintervall gab (ich übrigens auch).
Die Änderung der deutschen Tollwutverordnung im Dezember 2005 war eine Anpassung an die EU-Tollwutverordnung. Deutschland war eines der letzten Länder, die ihre inländische Tollwutverordnung der EU-Richtlinie angepasst haben. D.h. in der Mehrzahl der anderen EU-Länder gibt es die Möglichkeit zu längeren Nachimpfintervallen bereits viel länger als in Deutschland. Warum sollte nun ausgerechnet dort ein dreijähriger Impfschutz nicht anerkannt werden? Auch Nicht-EU-Länder wie die schweiz erkennen dreijährige Nachimpfintervalle an.