Wenn man den Begriff "Hobbyzüchter" definieren will, dann muss man sich erst einmal entscheiden nach welchen Kriterien das geschehen soll. Denn das Veterinäramt definiert diesen Begriff anders als das Finanzamt, und im Kaufrecht gelten wieder ganz andere Kriterien.
Lt. Tierschutzgesetz ist man ein "gewerbsmässiger" Züchter wenn in einer "Haltungseinheit" drei oder mehr Hündinnen in zuchtfähigem Alter leben oder mehr als zwei Würfe pro Jahr gezüchtet werden. Wobei die Rasse der Hündinnen unerheblich ist und auch ob diese eine Zuchtzulassung von einem Zuchtverband besitzen oder nicht. D.h. wenn ein Züchter nur eine Hündin besitzt, in seinem Haushalt aber die Oma noch zwei Dackelmixhündinenn hält, gilt er lt. Tierschutzgesetzt als "gewerbsmässiger Züchter". Selbst wenn er nur alle fünf Jahre einen Wurf zieht.
Lt. Steuerrecht gilt man spätestens dann nicht mehr als "Hobbyzüchter" wenn der Umsatz 17500 Euro im Jahr übersteigt. Diese Grenze kann man bereits mit einem grösseren Wurf erreichen wenn man eine etwas teurere Hunderasse züchtet.
Lt. Kaufrecht gilt man auch ohne Gewinnerzielungsabsicht als "Unternehmer". D.h.selbst wenn man seine Welpen zum reinen Selbstkostenpreis abgibt, agiert man "gewerblich".
VDH und FCI verbieten ihren Mitgliedern deswegen nicht die gewerbsmässige Zucht. Schon seit je her bezieht sich der betreffenden Passus auf den "kommerziellen Hundehandel": Und der liegt vor wenn eine Zucht nicht aus Liebhaberei betreiben wird (= Hobby), sondern überwiegend zum Lebensunterhalt des Züchters beiträgt, und die Zucht nicht den Anforderungen der jeweiligen Zuchtordnung und den Mindesthaltungsbedingungen entspricht.