Das ist nicht weit her geholt, sondern das findest Du in dem Rechtsgutachten von April 2021 glaub auf Seite 12 bis 16. Die bisherige Rechtssituation für AmtsVets war bis zur Änderung der TSchHuV die, dass sie im Fall von "Qualzucht" in jedem Einzelfall einen Rechtsprozess zu führen hatten gegen jeden einzelnen betreffenden Züchter in ihrem Zuständigkeitsgebiet. Eine Situation, die für sie arbeits- und zeittechnisch in der überwiegenden Anzahl der Fälle nicht zu bewältigen war.
Seit dem 01.01.2022 ist die Rechtssituation für sie so dass es jetzt explizit ein Ausstellungsverbot gibt für Hunde, die von "Qualzucht"-Merkmalen betroffen sind. Und es zudem das Rechtsgutachten aus April 2021 plus einem Ergänzungsgutachten aus September 2021 gibt, in dem genau aufgeführt wird wie eine Mittäterschaft u.a. von AmtsVets aussieht und wie sie rechtlich belangt werden können.
Und es ist keineswegs lächerlich dass Hunde, die entsprechende Mutationen im Erbgut tragen bezüglich des Merlefaktors oder DM (oder anderen genetisch bedingte Erkrankungen), unter den "Qualzucht"-§ fallen. Das Merle-Gen KANN schwere Schädigungen der betroffenen Hunde verursachen, und auch bei Erkrankungen wie der DM sind homozygote Tiere teilweise extrem in ihrem Wohlbefinden beeinträchtig. D.h. Züchter, die betroffene Rassen züchten, sollten schon ein Fachwissen nachweisen können welches in Bezug auf derartige "rassetypische" Erkrankungen in die Tiefe geht. Z.B. in Bezug auf das Merle-Gen ist es ja keineswegs so einfach dass man sagen kann "Merle x Nichtmerle = gesundheitlich unbedenklich. Es kommt nicht nur darauf an ob ein Hund das Merle-Gen trägt oder nicht. Sondern auch darauf wie viele Basenpaare dieses Gen groß ist. Züchter müssen einen Merle auch dann zuverlässig identifizieren können wenn er aussieht wie ein Nichtmerle. Und wissen, anhand der Basenpaargrößte seines Merle-Gens, ob sie ihn verpaaren können oder nicht, und wenn ja mit welchem Zuchtpartner.
Es ist nun mal so dass u.a. auch AmtsVets derzeit ziemlich im Regen stehen mit der Umsetzung der geänderten TSchHuV, in Verbindung mit den beiden aktuellen Rechtsgutachten. Da es für die TSchHuV zumindest zur Zeit keine Allgemeine Verwaltungsvorschrift zu deren Durchführung gibt, und die aktuellen Rechtsgutachten besagen dass ein AmtsVet sogar dann als Mittäter zur Rechenschaft gezogen werden kann bzw. muss wenn er auf Weisung eines Vorgesetzen handelt. Sprich z.B. ein Landrat würde einem AmtsVet vorgeben dass er über die Tollwutimpfung hinaus für eine Ausstellung, auf der Eintrittsgelder von Zuschauern verlangt werden, keine weiteren Auflagen für die Aussteller erteilen darf. Dann macht sich der AmtsVet, wenn er auf Weisung so handelt, trotzdem des Tatbestand der Mittäterschaft schuldig wenn auf der von ihm genehmigten Ausstellung Hunde mit sog. "Qualzucht"-Merkmalen ausgestellt werden würden.
Von daher kann ich verstehen weshalb es da jetzt zu überzogenen Auflagen kommt. Momentan möchte ich nicht in der Haut eines AmtsVets stecken, der für die Genehmigung derartiger Ausstellungen zuständig ist. Egal was er macht, es ist derzeit falsch...
Blöd ist die Situation natürlich trotzdem. Ich sehe die Ursache dafür aber in der Politik, die Gesetze und Verordnungen erlässt ohne für deren praktikable Umsetzung zu sorgen.