Ich habe diesbezüglich sogar einmal eine mail an den SV geschickt, um mal zu erfahren, wie sich dort zu dieser Problematik positioniert wird. Da kam bis heute keine Antwort... Aber das kenne ich schon vom SV. Wenn unangenehme Fragen gestellt werden kommt nie was zurück. Und die wundern sich ernsthaft über sinkende Mitgliederzahlen?![]()
Hochzucht, Leistungszucht
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Zuchtmieten habe überhaupt nichts mit Zufallsbedeckungen zu tun. Und Zuchtmietverträge dürfen auch nicht mit Nicht-SV-Mitgliedern geschlossen werden. Weder wenn diese Mitglied in einem anderen FCI-Verband sind, und schon gar nicht wenn sie Mitglied in einem Verband außerhalb von der FCI sind. Wem auf dem Zuchtbuchamt beim SV hast Du diesen Vorfall denn mitgeteilt? Normalerweise reagieren die bei so etwas Recht schnell.
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eigentlich sollte .............
Zuchtrecht Für Eigentümer und Halter von Deutschen Schäferhunden, die das Zuchtbuch des SV in Anspruch nehmen wollen (Rüden- und Hün-dinnen-Besitzer bzw. -Halter), ist die SV-Mit-gliedschaft Voraussetzung.Züchter eines Wurfes ist der Eigentümer oder Mieter der Mutterhündin zum Zeitpunkt des Belegens. Eine Übertragung des Züchterrechts ist auch möglich beim Verkauf einer belegten Hündin. In diesem Fall ist dem Zuchtbuchamt vorzulegen:a) Nachweis des Eigentumsübergangs durch Vorlage der AT Antrag auf Übertragung des Züchterrechts (Formblatt)Diese Unterlagen müssen dem Zuchtbuch-amt unverzüglich nach dem Verkauf, auf je-den Fall noch vor dem Werfen der Hündin eingereicht werden.Ausnahmegenehmigungen können nicht erteilt werden.Ein Züchter kann pro Kalenderjahr maxi-mal 10 Würfe auf seinen Zwingernamen züchten. Maßgeblich ist der Wurftag.
2.2. ZuchtmieteDas Mieten (bzw. Vermieten) einer Hündin zu Zuchtzwecken ist möglich, muss jedoch vom SV genehmigt werden. Der Mieter gilt bei Er-füllung der nachstehenden Voraussetzungen als Züchter des Wurfes. Dem Zuchtbuchamt sind vorzulegen:a) Mietvertrag(Mustervertrag/Formblatt)b) Antrag auf Übertragung des Züchterrechts (Formblatt)Diese Unterlagen müssen dem Zuchtbuch-amt spätestens am 49. Tag nach dem Bele-gen eingereicht werden.Ausnahmegenehmigungen können nicht erteilt werden.
2.2.1. VerpflichtungenDem Mieter obliegt die Erfüllung der sich aus dem Mietvertrag ergebenden Verpflichtungen.2.2.2. Häufigkeit von ZuchtmietenEin Züchter kann pro Kalenderjahr maximal fünf Zuchtmieten tätigen. Maßgeblich ist der Wurftag.Gezählt werden die Zuchtmieten, die zur Ein-tragung ins Zuchtbuch bzw. Anhangregister führen.Weitere Genehmigungen sind nicht möglich.
2.2.3. Zuchtmieten mit dem AuslandZuchtmieten über bundesdeutsche Gren-zen hinweg sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen können auf vorherigen Antrag, der vom zuständigen Landes- und Ortsgruppen-Zuchtwart bestätigt sein muss, durch das Zuchtbuchamt erteilt werden.Die Genehmigung des Zuchtbuchamtes muss vor dem Decktag erteilt sein. Genehmigungs-fähig sind nur Anträge, bei denen die Hün-dinnen die Zuchtvoraussetzungen gemäß der deutschen Zuchtordnung erfüllen.
lG Odin
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Odin, und was genau möchtest Du jetzt mit diesem (mal wieder entgegen jeglicher Rechtsggrundlage !!!) kopierten und hier eingefügten Auszug aus der Zuchtordnung des SVs hier ausdrücken? Diese ist mir als Zuchtwart bekannt, und ich habe bisher immer sowohl als Zuchtwart wie auch als Züchter bei selbst nur geringfügigen Unklarheiten in Bezug auf die Ausführung der Bestimmungen der Zuchtordnungen sofort eine Aufforderung zur Klärung der Angelegenheiten durch das Zuchtbuchamt erhalten. Von daher würde es mich brennend interessieren mit welcher Person des Zuchtbuchamtes Du Kontakt aufgenommen hattest, die angeblich nicht darauf reagiert hat dass ein SV-Züchter eine seiner Zuchthündinnen einem Nicht-SV-Mitglied in Zuchtmiete gegeben haben soll, der dann auch noch außerhalb der FCI damit gezüchtet haben soll. In so einem Fall erfolgt meinen Erfahrungen nach nicht mal ein Vereinsstrafverfahren, sondern die sofortige Löschung von der Mitgliederliste.
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