Hetzerei in Wien - Hundehalter tragen den Davidstern

  • Na klar ist es keine Lösung !

    Es wurde heute 1:1 durchgebracht im Landtag :cursing::cursing::cursing:

    Habe mir die live Übertragung gegeben.

    Die einzigen Redner die irgendwie Ahnung von Hunden hatten waren FPÖ.

    Was SPÖ so argumentiert hat mal nur Hunde betreffend und deren Verhalten mit Interaktion mit Menschen da sage ich lieber nichts.

  • die irgendwie Ahnung hatten

    das ist aber in der Politik so - in vielen, vielen Gebieten

    Da hilft nur eins: selbst in die Politik gehen und es anders machen: nämlich bei den Themen bleiben (Am Anfang ist großer Enthusiasmus - wird aber bald für die Kariere geopfert) !

  • ich hab gerade heute von einer bekannten erfahren das sie 600 Euro Strafe zahlen musste weil ihre 2 Hunde im ried nicht angeleint waren. Wusste bisher nicht das so hohe Strafen verhängt werden.


    Und soll ich was sagen: Ich finde es richtig!


    Hier im rheindelta ist fast überall leinenpflicht da wir überall naturschutzgebiete mit schützenswerten Arten haben. Wirklich viel wild , Vögel Insekten usw.

    Viele hunde haben immer eine Schleppleine dran so wie dogmeat auch.

    Aber es gibt immer welche die meinen sie müssen ihren Hunde frei laufen lassen. Rein in die wiesen wo die Vögel brüten <X


    Hatte mich schon gewundert warum ab und zu polizei Autos mitten in der Pampa rum fahren.

    Jetzt weiss ich es ;)


    Das ist eine Strafe die ich persönlich richtig finde. Es bricht sich keiner einen Zacken aus der Krone wenn er den Hund an der Leine führen muss wen er dort spazieren will.

  • jetzt brüten zwar keine Vögel .....

    aber es ist schon ein Unterschied zwischen

    - normaler Natur

    - Landschaftsschutzgebiet

    Ein Landschaftsschutzgebiet ist eine Gebietsschutzkategorie des Naturschutzrechts. Gegenüber Naturschutzgebieten zielen Schutzgebiete des Landschaftsschutzes auf das allgemeine Erscheinungsbild der Landschaft, sind oft großflächiger angelegt, Auflagen und Nutzungseinschränkungen hingegen geringer. Landschaftsschutzgebiete können auch ausgewiesen werden, um das Landschaftsbild für Tourismus und Erholung zu erhalten.

    - Naturschutzgebiet

    NSG-Schild und Hinweisschild mit Beschreibung, Geboten und Verboten in Nordrhein-Westfalen

    Naturschutzgebiet (NSG) ist eine Schutzkategorie des gebietsbezogenen Naturschutzes nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).[1]



    Inhaltsverzeichnis

    1 Gesetzliche Bestimmungen

    2 Kennzeichnung

    3 Naturschutzgebiete in Deutschland

    3.1 Naturschutzgebiete in der DDR

    3.2 Nach der deutschen Wiedervereinigung

    4 Einordnung in das Kategoriensystem der IUCN

    5 Weblinks

    6 Einzelnachweise

    Gesetzliche Bestimmungen

    § 23 BNatSchG[2] lautet im Wortlaut:


    (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist


    1. zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten,

    2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder

    3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.


    (2) Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten. Soweit es der Schutzzweck erlaubt, können Naturschutzgebiete der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden.


    Die Verwendung der Bezeichnung „Naturschutzgebiet“ oder solcher, die ihr zum Verwechseln ähnlich sind, für andere als die gesetzlich geschützten Gebiete ist nach dem Gesetz verboten.


    Naturschutzgebiete werden in der Regel durch Veröffentlichung der Schutzgebietsverordnung und der Abgrenzung (meist in Kartenform) in einem amtlichen Mitteilungsblatt per Erlass oder Rechtsverordnung rechtskräftig ausgewiesen. In den Ländern, in denen der Landschaftsplan als rechtsverbindliche Satzung beschlossen wird (meist ist er nur unverbindliches Fachgutachten) können sie auch mit der Rechtskraft des jeweiligen Landschaftsplans rechtskräftig werden. Da es sich bei der Schutzgebietsausweisung um einen Eingriff in die Rechte Dritter handelt, ist Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die Ausweisung eines Naturschutzgebiets ist ein Rechtsakt und kann als solcher gerichtlich angefochten werden, allerdings nur von Betroffenen. Die Behörde darf vor der Ausweisung des Schutzgebiets eine befristete Veränderungssperre verhängen, damit nicht noch schnell vor Rechtskraft Fakten geschaffen werden können.



    Naturschutzgebiet Wildmoos (Landkreis Starnberg, Bayern)

    Der Status eines Naturschutzgebiets ist (mit Ausnahme der seltenen, großräumigen Nationalparks, wobei sich diese Kategorien überschneiden können) in der Regel die strengste gesetzliche Gebietsschutzkategorie (Sonderfall Natura 2000 hier nicht berücksichtigt). Die Flächen und Grundstücke innerhalb des Naturschutzgebiets haben in der Regel private Eigentümer. Deren Recht an ihrem Eigentum wird durch die Ausweisung nicht aufgehoben. Durch die Rechtsprechung abgesichert ist aber, dass die Eigentümer Einschränkungen an der Nutzung und Nutzbarkeit ihrer Grundstücke hinzunehmen haben. Rechtliche Grundlage dafür ist die im Grundgesetz verankerte Sozialpflichtigkeit des Eigentums. Welche Einschränkungen im Einzelnen gelten, ist in der Praxis häufig stark umstritten. Die Naturschutzbehörde ist gehalten „unbillige“ Härten zu vermeiden, d. h. alle Einschränkungen müssen sich aus dem Schutzzweck als notwendig ergeben. Wird die Nutzbarkeit eines Grundstücks durch die Schutzgebietsverordnung so stark eingeschränkt, dass es für den Eigentümer gar nicht mehr nutzbar und damit wertlos wird („enteignungsgleicher“ Eingriff), so kann er die öffentliche Übernahme (zum Marktwert) verlangen. Rechtmäßig ausgeübte Nutzungen innerhalb eines neu ausgewiesenen Naturschutzgebiets haben Bestandsschutz. Sie dürfen damit aber nicht mehr intensiviert oder ausgeweitet werden. Um Konflikten mit den Grundeigentümern zu entgehen, bemüht sich die Naturschutzbehörde in vielen Fällen um den öffentlichen Ankauf der Flächen. Aber auch mit öffentlichen Nutzungsberechtigten, z. B. Forstverwaltungen, sind Nutzungskonflikte innerhalb von Naturschutzgebieten an der Tagesordnung.


    Neben dem Grundeigentum werden unter Umständen weitere Rechte und Nutzungsmöglichkeiten innerhalb eines Naturschutzgebiets eingeschränkt oder aufgehoben. Dies betrifft z. B. Jagd- und Fischereirechte, Betretungsrechte u. v. m. Auch hier gilt: Maßgeblich für die Einschränkung ist der Text der Schutzgebietsverordnung. Entsprechende Rechte erlöschen also keinesfalls automatisch. Meist wird in Naturschutzgebieten die Erholungsnutzung durch ein Wegegebot eingeschränkt. Das bedeutet, sie dürfen weiterhin betreten werden, aber nur auf gekennzeichneten Wegen.


    Im Regelfall versucht die Naturschutzbehörde, die Entwicklung eines Naturschutzgebiets zu steuern, um die Schutzziele erreichen zu können. Dafür werden teils spezielle Fachgutachten erstellt, meist „Pflegeplan“, „Pflege- und Entwicklungsplan“, „Managementplan“ o. ä. genannt. Diese stellen die behördlichen Ziele im Gebiet dar. Gegenüber Dritten (z. B. Grundeigentümern) besitzen sie keine Rechtskraft. In vielen Naturschutzgebieten bestehen erhebliche Vollzugsdefizite, weil die Behörden nicht in der Lage sind, die Verbote und Auflagen durchzusetzen oder zu kontrollieren (z. B. wegen Personalmangels). Der Status eines Naturschutzgebiets stellt also nicht automatisch sicher, dass die Schutzziele im Gebiet auch erreicht werden. In der Praxis hat sich der Zustand zahlreicher Naturschutzgebiete nach ihrer Ausweisung nachweisbar verschlechtert.

  • jetzt brüten zwar keine Vögel .....

    aber es ist schon ein Unterschied zwischen

    - normaler Natur

    - Landschaftsschutzgebiet

    mit ist klar das jetzt keine Vögel brüten :rolleyes:


    Es war im Frühjahr genauso wie im Sommer und wie jetzt.

    Ich weiss nicht ob manche Hundehalter zu dumm sind die Schilder zu lesen. es interessiert sie halt einfach nicht.


    Aber 300 Euro Strafe pro hund das zieht.


    Es handelt sich um europaschutzgebiete wir haben hier in Vorarlberg einige Pflanzen die nur noch hier wachsen als Bsp.


    Es sind keine normalen Naturschutzgebiete und auch wohne ich in Austria deswegen habe ich mir den ganzen Verordnungstext nicht durchgelesen habe.


    Fakt ist: Dort ist leinenpflicht und wer meint er ist besser als andere darf zahlen :)

  • Hi,


    ich stimme in der Sache zu! Nur bei den Strafen würde ich die nicht nach dem Gießkannenprinzip verteilen, sondern vom Gehalt abhängig machen. Denn sonst führt das wirklich dazu, dass manche, die "meinen besser zu sein", einfach auf die Strafen schei...., während sie für andere schon kaum noch zu bezahlen sind.



    Liebe Grüße

    Lupus

  • Ist zwar viel Beamtendeutsch, aber gut zu wissen. :thumbup::)

  • Gilt das bei Vekehrsverstößen für Dich auch?

    Geldstrafen und Punkte je nach Portemonnaie? Wer viel (jeder sieht das anders..) verdient zahlt für das gleiche Delikt auch viel und Geringverdiener (auch das ist relativ, jenachdem welchen Lebensstandard derjenige als Minimum ansieht) zahlt wenig bis garnichts?

    Kein Führerscheinentzug wegen Trunkenheit am Steuer, weil diese Person Sozialhilfe erhält?

    Wer legt denn dann die Staffelung fest? Sozialarbeiter, Psychologen, Politiker, Polizei?

    Ich dachte immer, vor dem Gesetz sind alle gleich... :/

    Du befürwortest jetzt hier Differenzierungen, die Du in anderen Punkten ablehnst.

    Bei allem Verständnis, aber Rosinenpickerei oder "Wasch mich, mach mich aber nicht nass..." geht für mich gar nicht. ?‍♀️

  • Man könnte zb. einen gewissen % Satz vom monatslohn nehmen. So das es jedem gleich weh tut im Geldbeutel.


    Jemand mit 20.000 Euro brutto tut es dann genau so weh wie jemandem mit 2.000 Einkommen.


    Aber das wird nicht passieren da würden sich diejenigen die das beschliessen könnten ja ins eigene Fleisch schneiden :S

  • HI,


    ja, natürlich! Es sollte in weit mehr Bereichen gelten als nur bei Strafen.


    Hier aber besonders, denn eine Strafe macht ja nur Sinn, wenn es auch eine Strafe, also eine negative Konsequenz ist. Und da muss man natürlich, schon rein mathematisch, ein Verhälntnis zu den zur Verfügung stehenden Mitteln finden, damit es auch als negative Konsequenz wahrgenommen wird. Entsprechend muss das auch berechnet werden. Wo ist das Problem? Funktioniert ja auch bei Steuern und in anderen Bereichen, gerade auch im Strafrecht, wo mit Tagessätzen gearbeitet wird. Das widerspricht in keiner Weise dem Gleichheitsgrundsatz des GG.


    Grad im Verkehrswesen ist das zu beobachten: Ein Bekannter von uns mit sehr viel Gehalt nutzt das ganz bewusst aus. Und wenn es doch mal so schief geht, dass der Führerscheinentzug droht, heißt es: "Mein Anwalt haut mich da eh raus!". Aber auch den muss man sich leisten können.
    So gesehen ist es gut, wenn mit Fahrverboten gearbeitet wird, was zu zunehmend auch der Fall ist: Die trifft nämlich jeden, unabhängig vom Gehalt.


    Eben grad weil "Rosinenpickerei" nicht sein darf, muss die Strafe ja für alle in ähnlichem Maß auch eine Strafe sein und nicht für die einen eine Riesenbelastung und für andere ein schlechter Witz.



    Liebe Grüße

    Lupus

  • Sorry @Lupus,

    aber hier muss ich mich ausklinken, da Deine Meinung in diesem Punkt langsam für mich etwas weltfremd erscheint. Führerscheinentzug beinhaltet doch Fahrverbot, oder irre ich mich??? Kann ich leider nicht nicht mehr folgen. ?‍♀️