Hundebox = wegsperren?

  • Ich finde das gewöhnen an die Box sehr gut und wichtig. Wenn der Hund gelernt hat in der Box zu entspannen und schlafen kann man ihn später beim alleine bleiben dort drin absichern. So kann der Hund nichts zerstören und sich auch selbst nicht gefährden.

    Als Erziehungsmittel um den Hund wegzusperren würde ich sie auch nie nutzen, da damit die positive Assoziation mit der Box wahrscheinlich weg ist.

  • Ich finde das gewöhnen an die Box sehr gut und wichtig. Wenn der Hund gelernt hat in der Box zu entspannen und schlafen kann man ihn später beim alleine bleiben dort drin absichern.

    Eine Box ist für den Transport eines Hundes vorgesehen.

    Es ist verboten vom Tierschutzgesetz, den Hund während der Abwesenheit in einer Box aufzubewahren.

  • Eine Box ist für den Transport eines Hundes vorgesehen.

    Es ist verboten vom Tierschutzgesetz, den Hund während der Abwesenheit in einer Box aufzubewahren.

    Kannst du bitte zu dieser Behauptung den entsprechenden Paragraphen schreiben.

  • Kannst du bitte zu dieser Behauptung den entsprechenden Paragraphen schreiben.

    § 5 Tierschutzgesetz

    Anforderungen an das Halten in Räumen


    Dazu gibt es auch Gerichtsurteile und ich kenne zwei Fälle, wo zufällig das Veterinäramt im Haus war.

    Die haben ganz klar gesagt, dass eine Box weder zur Übernachtung eines Hundes geeignet ist noch für eine Unterbringung über 1-2 Stunden. Das gilt natürlich nicht für eine Box, die ein Hund jederzeit verlassen kann.

    In dem einen Fall wurde die Frau aufgefordert, die Box in den Keller zu bringen.


    Eigentlich sagt einem schon der gesunde Menschenverstand, dass ein Käfig für Hunde kein passender Aufbewahrungsort ist.

    Boxen wurden nur für den sicheren Transport erfunden und sind dann auch zulässig.


  • Tierschutzgesetz
    § 5

    (1) An einem Wirbeltier darf ohne Betäubung ein mit Schmerzen verbundener Eingriff nicht vorgenommen werden. Die Betäubung warmblütiger Wirbeltiere sowie von Amphibien und Reptilien ist von einem Tierarzt vorzunehmen. Dies gilt nicht, soweit die Betäubung ausschließlich durch äußerliche Anwendung eines Tierarzneimittels erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften zugelassen ist, um eine örtliche Schmerzausschaltung zu erreichen, und nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zweck der Durchführung des jeweiligen Eingriffs geeignet ist. Dies gilt ferner nicht für einen Eingriff im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a, soweit die Betäubung ohne Beeinträchtigung des Zustandes der Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit, ausgenommen die Schmerzempfindung, durch ein Tierarzneimittel erfolgt, das nach arzneimittelrechtlichen Vorschriften für die Schmerzausschaltung bei diesem Eingriff zugelassen ist. Für die Betäubung mit Betäubungspatronen kann die zuständige Behörde Ausnahmen von Satz 2 zulassen, sofern ein berechtigter Grund nachgewiesen wird. Ist nach den Absätzen 2, 3 und 4 Nr. 1 eine Betäubung nicht erforderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

    (2) Eine Betäubung ist nicht erforderlich,

    1.

    wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Menschen eine Betäubung in der Regel unterbleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,

    2.

    wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar erscheint.

    (3) Eine Betäubung ist ferner nicht erforderlich

    1.

    für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Ziegen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,

    1a.

    (weggefallen)

    2.

    für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,

    3.

    für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,

    4.

    für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,

    5.

    für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfgeschwister unerläßlich ist,

    6.

    für das Absetzen des krallentragenden letzten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,

    7.

    für die Kennzeichnung

    a)

    durch implantierten elektronischen Transponder,

    b)

    von Säugetieren außer Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohr- oder Schenkeltätowierung innerhalb der ersten zwei Lebenswochen,

    c)

    von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung,

    d)

    von Schweinen durch Schlagstempel und

    e)

    von landwirtschaftlichen Nutztieren durch Ohrmarke oder Flügelmarke.

    (4) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

    1.

    über Absatz 3 hinaus weitere Maßnahmen von der Betäubungspflicht auszunehmen, soweit dies mit § 1 vereinbar ist,

    2.

    Verfahren und Methoden zur Durchführung von Maßnahmen nach Absatz 3 sowie auf Grund einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmter Maßnahmen vorzuschreiben, zuzulassen oder zu verbieten, soweit dies zum Schutz der Tiere erforderlich ist.

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    da steht nix von Boxen oder Unterbringung. Ich helfe gerne aus es ist die Numero 2




  • es handelt sich nicht um das Tierschutzgesetz sondern um eine Tierschutzverordnung die Muriel wohl meint

    § 5 TierSchHuV - Anforderungen an das Halten in Räumen

    (1) Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Fläche der Öffnungen für das Tageslicht muss bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich mindestens ein Achtel der Bodenfläche betragen. Satz 2 gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein.

    (2) Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen des § 6Abs. 2 entspricht.

    (3) Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn

    1.diese mit einer Schutzhütte nach § 4 Abs. 2 oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Luftzug und Kälte bietet, ausgestattet sind und2.außerhalb der Schutzhütte nach Nummer 1 ein wärmegedämmter Liegebereich zur Verfügung steht.

  • Nette aber auch da steht wenn man pingelig ist nichts vom gelegentlichen Aufenthalt in einer Box.

  • Nette aber auch da steht wenn man pingelig ist nichts vom gelegentlichen Aufenthalt in einer Box.

    ja weiss ich, hab ja auch nicht geschrieben das muriel recht hat

    sollte nur der hinweis sein welche "gesetz" gemeint sein könnte

  • keine Sorge nette hatte ich schon verstanden, dass du dass nicht geschrieben hattest. Ich finde es nur wichtig, dass man bei so etwas saubere Quellen nennt wenn man schreibt das man etwas nicht tun darf. Ich halte bei so etwas nichts vom Hörensagen auch der Hinweis auf evtl. Gerichtsurteile, dann will ich zumindest einen Link um es selber nachzuschlagen. Das ist kein wissenschaftliches Arbeiten.

  • es sollte einem doch eigentlich der Verstand sagen das man einen Hund nicht über längere Zeit in einer Box einsperrt. Dan lieber ein Zimmer zur Verfügung stellen wenn der Hund nicht alleine sein kann in der Wohnung.


    Was anderes ist es natürlich wenn die Box geöffnet ist und der Hund sich dorthin zurück ziehen kann.


    Zur Rechtslage ich habe das auch schon gelesen das es verboten ist Hunde über längere Zeit in solche Boxen zu sperren.l leider weiss ich nicht mehr wo ich es gelesen hatte

  • Asnea darum geht es doch nicht einen Hund lange in eine Box zu sperren. Es geht mir gerade lediglich darum wenn man schreibt wie Muriel das darf man laut Gesetz nicht und dann andere nach einem Beleg fragen und dann kommt Muriel mit wenig brauchbarem Inhalt der auch noch falsch ist. Im übrigen gibt es durchaus im Welpenbuch von Martin Rütter ein Kapitel zur Box und auch ein Bild mit einem Welpen in der Box und diese geschlossen.

    Es geht eher darum den Welpen zu schützen während man kurz irgendwelche Erledigungen macht oder um ihn schneller Stubenrein zu bekommen. Loki beispielsweise liegt gerade im Badezimmer während ich im Schlafzimmer gegenüber bin. Er kann sich aussuchen wo er liegen möchte und das wird so bleiben. Aber ich versuche trotzdem ihm die Box als Ruheort anzutrainieren.

  • Ob es explizit in einem Gesetz steht weiss ich nicht aber ich habe es eben auch schon gelesen, das es wirklich Urteile gab wo es den Besitzern untersagt wurde.

    Es soll ja leute geben die ihre Hunde da 6 Stunden und mehr einsperren =O

    Natürlich kann man die Box als ruhe Ort angewöhnen und auch mal kurz zu machen. Aber doch nicht wenn man den Hund mehrere Stunden drinne alleine lässt.

    Und zur Stubenreinheit brauch man sie auch nicht wirklich, da reicht gutes Beobachten und gut ist. Bisher hat keiner der Welpen die ich hatte mehr als 1 mal in die Wohnung gepinkelt ganz ohne Box :) und gekackt wurde sofgar nicht einmal von keinem Welpen. Aber vllt waren das auch alles blitzmerker ;)


    Edit: Ich bin nicht gegen die Box aber ich sehe sie auch nicht als das Wundermittel zur Erziehung wie es oftmals allgemein dargestellt wird.

    Einmal editiert, zuletzt von Asnea ()

  • keine Sorge nette hatte ich schon verstanden, dass du dass nicht geschrieben hattest. Ich finde es nur wichtig, dass man bei so etwas saubere Quellen nennt wenn man schreibt das man etwas nicht tun darf. Ich halte bei so etwas nichts vom Hörensagen auch der Hinweis auf evtl. Gerichtsurteile, dann will ich zumindest einen Link um es selber nachzuschlagen. Das ist kein wissenschaftliches Arbeiten.


    "Wissenschaftlich arbeiten und saubere Quellen" :rolleyes: Werde ich dafür bezahlt? :)

    Es ist doch wohl eine Kleinigkeit, mal selbst Google zu bemühen.

    Wenn dir auffällt, dass ich Tierschutzgesetz geschrieben habe, dann ist es naheliegend mal in der Tierschutz-Hundeverordnung zu suchen.

  • Nette aber auch da steht wenn man pingelig ist nichts vom gelegentlichen Aufenthalt in einer Box.

    Dann für dich nochmal zur Erklärung.


    Ich zitiere:


    Immer häufiger wird die Hundebox mit geschlossener Tür im häuslichen Bereich verwendet, um Welpen und Junghunde zu erziehen oder um die Hunde auf eine für den Menschen bequeme Art und Weise zuverlässig zu kontrollieren.

    Der Tierschutzbeirat Rheinland-Pfalz hat sich mit der Frage beschäftigt, ob die Verwendung der geschlossenen Hundebox tierschutzrechtlich erlaubt ist? Falls ja, unter welchen Bedingungen darf sie eingesetzt werden?


    Aus den Beratungen des Tierschutzbeirats Rheinland-Pfalz unter Einbeziehung des Tierschutzkommentars (Hirt/Maisack/Moritz, 3. Auflage Dez.2015) ergibt sich Folgendes:

    Hunde sind entsprechend den Rechtsvorschriften der Tierschutz-Hunde-Verordnung (TierSchHundeV) zu halten. Die zur Verfügung stehende Grundfläche muss 6 bis 10 qm je nach Größe des Hundes betragen. Die Rechtsvorschriften der TierSchHundeV sehen drei Ausnahmen vor.

    Die TierSchHundeV gilt nicht:

    a) beim Transport, hier gelten die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung und der Tierschutztransportverordnung.

    b) bei der Haltung zu Versuchszwecken, sofern die geringeren Haltungsanforderungen unerlässlich sind. Die Unerlässlichkeit muss nach Art, Dauer und Ausmaß unerlässlich, d.h. unumgänglich notwendig sein, um den Versuchszweck nicht zu gefährden. Diese Feststellung schließt auch die ethische Vertretbarkeit der restriktiven Haltung ein.

    c) während einer tierärztlichen Behandlung



    Ergebnis:

    Die Unterbringung eines Hundes in der geschlossenen Hundebox ist möglich. Sie darf nur auf tierärztliche Anordnung (nicht auf Anordnung eines Hundeerziehers oder –therapeuten, der nicht auch Tierarzt ist) erfolgen. Der Tierarzt muss den Einsatz begleiten.

    https://tierschutzbeirat-rlp.de/themen/hundebox/index.php


    Die Verwendung einer Box während einer tierärztlichen Behandlung ist noch ausführlicher erklärt. Das könnt ihr im Link nachlesen.

    Einmal editiert, zuletzt von Muriel ()