Roopa verletzt Mini-Hund

  • Meiner Meinung nach muss die Krankenkasse zahlen und kann sich das Geld dann von der Tierhalterhaftpflicht zurückholen. Was ist wenn ich von einem Hund gebissen wurde wo der Halter unbekannt ist?

    ja ich weiß aber auch nicht ob der KK gesagt wurde das der HH bekannt ist.

    Ne Schweinerei ist und bleibt es trotzdem...



    Übrigens wusstet ihr, dass in fast jeder betriebshaftpflicht eine hundehaftpflicht kostenlos hinzugenommen werden kann?

    Interessant für alle Unternehmer hier ?

  • Argos

    das bezweifle ich jetzt aber !

    Pauschal ein Gewerbetreibender, der z.B. ein Büro in einem Bürohaus hat bekommt keine Steuerbefreiung

    auch ein Landwirt nicht, der privat einen Kleinhund in seiner Wohnung hält

    in der Regel kann ein Wachhund angemeldet werden (der muß aber von der Rasse her schon möglich sein), der dann Steuerfrei ist. Das kannst als Privat-Person auch, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind.

    Mein alter Khyros war viele Jahre Steuerfrei weil unser privater Hof ausserhalb des Wohngebietes war

    aber letztendlich entscheidet es die Gemeinde

  • Folge-Probleme bei verursachtem Schaden / keine Versicherung:

    man kann dann den Schaden einfordern / Klagen und wenn man dann den Titel hat und den Gerichtsvollzieher hinschickt, kommt es leider öfters vor, daß der Schuldiger kein Geld hat, evtl. schon die Finger gehoben hat usw. - dann ist nicht nur das Geld des Schadens weg, sondern auch der viel höhere Geldbetrag der Klage

    nicht nur Privatleute nutzen ihre finanzielle Situation so aus, sondern auch Gewerbetreibende, die vor der Insolvenz noch schnell einen gigantischen Schaden anrichten

  • Solange es noch nicht Pflicht ist, kann man nur an jeden Hundebesitzer appelieren, eine Versicherung abzuschließen. Alles andere ist fahrlässig.

    Andere Frage:

    Gibt es einen Verband, der sich der Sache "Pflicht"Versicherung mal angenommen hat? Möglicherweise wissen unsere Politiker garnicht, dass es hier vielleicht Probleme gibt.

  • es gibt das Gesetz "Haftung des Tierhalters § 833 BGB => http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__833.html


    ansonsten sind dann die Länder zuständig und da haben 6 Länder eine Pflicht zur Haftpflicht gemacht:

    Berlin, Hamburg, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen, MeckPom

    und andere bei Kampfhunden


    in Hamburg sieht dies dann so aus:

    Auszug aus dem Hundegesetz:

    § 12 Haftpflichtversicherung
    (1) Die Halterin oder der Halter eines Hundes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung ohne
    Selbstbeteiligung oder mit einer Selbstbeteiligung von höchstens 500 Euro zur Deckung der durch
    den Hund verursachten Schäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von 1 Million
    Euro für Personen- und sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Die
    Haftpflichtversicherung muss mindestens die Haftung des Tierhalters nach § 833 des Bürgerlichen
    Gesetzbuches umfassen.
    (2) Zuständige Stelle nach § 117 Absatz 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vom 23.
    November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert am 28. Mai 2008 (BGBl. I. S. 874, 901), in der
    jeweils geltenden Fassung ist die nach diesem Gesetz zuständige Behörde.
    (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag für Hunde, die in einem Tierheim im Sinne des § 11
    Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Tierschutzgesetzes gehalten werden, Ausnahmen von Absatz 1
    zulassen.

  • Roopa ... das kann sein. Ich kenne auch nur Unternehmer die Firmengelände haben... daher bin ich davon ausgegangen dass es überall so ist.

    Es leuchtet aber ein das ein Büro keinen Wachhund benötigt.

    Letztens habe ich einen Herren mit einer Kfz- Werkstatt kennengelernt. Der hat nach seiner Aussage 9 Kangale nachts laufen. Ich glaube der braucht sich Keine Gedanken um sein hab und gut zu machen ?

  • Wie schaut eigentlich die Gesetzteslage in Deutschland bezüglich Wachhunde die auf eine Firma registriert sind. Als Bsp. eben die Auto-Werkstatt.

    Die Wekstatt bewachen 5 Kangals. Mal angenommen es findest sich ein Vollpfosten - Einbrecher, der das Gelände betritt und die Kangals beissen zB.

    Ist die Gesetzesage dann gleich wie wenn ein Einbrecher in mein Privatgarten einsteigt und da mein Hund ihn stellt / was anrichtet? (Schmerzensgeldzahlungen an den Einbrecher )

  • denke da mup unterschieden werden:

    wenn Einbrecher in deine Wohnung einbricht und Du bist anwesend, darf Gin nicht beissen - bist du nicht anwesend, Gin allein, dann darf er beissen

    In deinem Garten darf der Hund nicht beissen

    Firma: ähnlich - aber Freigelände: wenn deutlich auf freilaufende Hunde hingewiesen wird, und das Tor steht nicht offen, d.h. der Einbrecher ist sich der Gefahr der Hunde bewußt und hat sich selbst der Gefahr ausgesetzt , muß sich mit Gewalt Zutritt verschaffen, dann darf der Hund beissen, denn er geht wissentlich das Berufsrisiko ein.

    Insgesamt gilt aber auch BGB §833

  • Was Grundstücke angeht-Achtung das kann mittlerweile veraltet sein!- war oder ist die gesetzeslage so,das am Zaun/Tor u.s.w. ein eindeutiges Warnschild angebracht werden muss. ALso "Warnung! Bissiger Hund!" als beispiel. Es muss eindeutig rüberkommen das jemand der unbefugt das Grundstück betritt,auch verletzt werden kann. Schilder mit so Strichen bei Briefträger u.s.w. sind also nicht eindeutig. Es gab da mal diverse Gerichtsurteile dazu. Das ist aber lange her.

    TROTZDEM! Hausfriedensbruch,genauso wie Einbruch/Diebstahl stellen eine Straftat dar. Derer darf man sich auch mit Gewalt (natürlich verhältnissmäßig) erwehren.

    Hetzt man aber nun den Hund,wird der Hund als Werkzeug desjenigen angesehen,der hetzt. Das könnte beispielsweise im Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung (weil mit Werkzeug) statt nur Körperverletzung enden. Im Grunde ist dann die Frage: Warum wurde der Hund gehetzt,zu welchem Zweck/was war das Ziel des Hetzens? Was ist das Ergebniss und wie kam es dazu (wurde zum Beispiel nach erreichen des Ziels eingeschritten,oder der Hund nicht abgerufen)? Und überwiegen die verletzten Rechte des Einbrechers (die er ja auch trotz des Einbruchs hat) die derer die einem Einbrecher-unabhängig ob mit oder ohne Hund- geschädigt haben um ihre eigenen Rechtsgüter zu schützen? Daher-->Verhältnissmäßigkeit. In diesen Belangen können unendlich viele Details einfließen,welche eine scheinbar gleiche Situation,eben doch verschieden werden lässt. Und damit dann auch folgende Urteile. Es gibt in D keine Pauschalurteile. Und das ist auch gut so.


    Oder anders: Man darf sich selbst strafbar machen WENN damit Rechtsgüter geschützt werden. Eigene,aber auch die von Fremden. Geurteilt wird dann immer darüber,ob das eigene Strafbarmachen geringstmöglich notwendige Mittel gewesen ist b.z.w. welche Rechtsgüter überwiegen. Bedeutet: Nein,es besteht nicht automatisch für einen Einbrecher Anspruch auf Schmerzensgeld,wenn er von einem Hund gebissen wird bei einem Einbruch. Aber selbstverständlich darf er,auch wenn er selbst ein Verbrecher sein sollte,auch seine Rechte einfordern. Ob er dann tatsächlich Anspruch auf Entschädigung hat,ist eine Frage des jeweiligen Falles.

  • Etwas noch hintendrann was mir einfällt. Es gibt Länderverordnungen,in denen ein Hetzen von Hunden direkt unter Strafe gestellt wird. Verordnungen stehen aber nicht über Gesetzen,Gesetze nicht über Grundgesetz/Verfassung u.s.w.. Soll heißen das hier eine solche Verordnung schnell mit gesetz oder gar Grundrechten kollidieren könnte. Soll wiederum heißen das wenn man als Beispiel von einem mit einem Messer bewaffneten Menschen unmittelbar angegriffen wird (Angriff steht kurz bevor oder hält an),dann wird kaum eine Verletzung des Angreifers durch einen Hund,selbst wenn gehetzt, für eine Verurteilung des HH sorgen können. Einfach weil das Rechtsgut der körperlichen Unversertheit und Lebens eines der höchsten Rechtsgüter überhaupt ist. Und ein Messerangriff immer auch lebensgefährlich ist. Da kann eine Landesverordnung zehnmal das bloße Hetzen pauschal unter Strafe stellen wollen.

    Damit sollte aber auch klar sein,das man nicht immer so argumentieren kann. Sollte beispielsweise gar kein Angriff stattgefunden haben,der verletzte Messerträger zwar bewaffnet,aber im Abstand gestanden haben,ohne erkennbare Angriffsbsichten und vielleicht nur gedroht haben,würde eine Argumentation wieso eine gefährliche (weil mit Werkzeug,Hund gehetzt) und vielleicht auch noch folgende schwere Körperverletzung(bsp Körperteil verloren) tatsächlich notwendig war. Und dann würde vielleicht auch wieder die Landesverordnung an Bedeutung gewinnen.

  • das ist immer alles so kompliziert. Ich habe mal einen Artikel gelesen und da stand sinngemäß drinnen: verteidigt der Hund ohne dazu aufgefordert zu werden kann der HH nicht haftbar gemacht werden.

    Ob das stimmt weiß ich nicht.

    Und dann kommt ein Richter daher und sagt.... der Einbrecher hatte eine schwere Kindheit... und und und...

  • Achtung : Von Schilder auf denen vor bissigen oder gefährlichen Hunden gewarnt wir muss dringend abgeraten werden. Einige Gerichte haben das schon zu ungunsten des Hundehalters ausgelegt. Argumentation der Richter: " Wenn bekannt ist das es sich um einen bissigen oder gefährlichen Hund handelt, muss auch auf einem eingezäuntem Gelände dafür gesorgt werden das von dem Hund keine Gefahr ausgeht."

    Besser also Schilder wie:" Hier wache ich "oder "Freilaufender Hund anbringen."

  • Das ist ein guter Ratschlag.

    Wir waren am überlegen was wir an das Gartentor anbringen in der neuen Wohnung


    "Warnung vor dem Hunde" oder "Hier wache ich"